Das Bild zeigt einen Richterhammer vor der europäischen Flagge.

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Facebook-Fanpage abdrehen?

Der EuGH veröffentlicht heute folgendes Urteil:

“Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Besucher seiner Seite verantwortlich.”

Was muss ich tun?

Als Seitenbetreiber war meine erste Reaktion: Informationspflichten einhalten. Datenschutzerklärung auch auf die Fanseite geben. Auf die Möglichkeit, die Fanseite zu verlassen, Facebook zu verlassen und Facebook-Daten zu löschen, hinweisen. Weiters in der Datenschutzerklärung darlegen, dass man zwar laut EuGH Verantwortlicher ist, tatsächlich aber nur statistische Auswertungen sieht, keine personenbezogenen Daten, außer die, die vom User öffentlich freigegeben wurden (die also ohnehin jeder Facebook-User sieht).

Und dann erst mal abwarten, denn liest man den Text oben genau, zeigt sich: “Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden.” Und so eine Entscheidung des nationalen Gerichts in einem konkreten Fall gibt es eben noch nicht. Also ist man eben erst mal Verantwortlicher und kommt seinen entsprechenden Verpflichtungen nach.

Doch ist dieses Urteil überhaupt “gültig” auf Basis der aktuellen Rechtslage?

In einigen Social-Media- und DSGVO-Gruppen wird genau diese Frage derzeit heftig diskutiert. Das Urteil beendet nämlich einen jahrelangen Rechtsstreit, der im Jahr 2011 begann. Es bezieht sich dabei auf die Richtlinie 95/46/EG, die seit Inkrafttreten der DSGVO aufgehoben ist. Im Urteilstext wird in keinem Punkt auf die neue Datenschutzgrundverordnung Bezug genommen. Welche Gültigkeit also das Urteil vom 5.6.2018 hat, wenn es sich auf eine Richtlinie bezieht, die es seit 25.5.2018 nicht mehr gibt, ist fraglich.

Artikel der DPA, APA und anderer Presseagenturen sprechen daher von einem “eher symbolischen Sieg” für deutsche Datenschützer.

Spannend ist auch, wie die Industrie- und Handelskammer Schleswig Holstein das Urteil auslegt. Der Rechtsexperte Marcus Schween interpretiert, dass für den EuGH die Betreiber von Fanpages lediglich Beteiligte sind. Verantwortlich wäre demnach in erster Linie Facebook. „Gegen einzelne Fanpagebetreiber vorzugehen, ist daher unverhältnismäßig und rechtswidrig. Das sieht offenbar auch der EuGH so“, sagt er.

Ich bin kein Jurist und habe mit diesem Artikel vermutlich mehr Fragen als Antworten aufgeworfen. Hoffentlich gibt es bald Klarheit, ob dieses Urteil auch nach Inkrafttreten der DSGVO anwendbar ist, und falls ja, welche Schritte Seitenbetreiber konkret umsetzen müssen. Aber eine Antwort auf die Grundfrage „Facebook-Fanpage abdrehen?“ habe ich für mich als Seitenbetreiber gefunden: Nein. Sicher nicht.

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